Corona-Soforthilfen: Beträge können mangels Liquiditätsengpasses zurückgefordert werden
13.09.2026
Während der Corona-Pandemie konnten Unternehmer staatliche Corona-Soforthilfen beziehen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat nun entschieden, dass Empfänger in Brandenburg die Zuwendung zurückzahlen müssen, wenn sie keinen Liquiditätsengpass durchlitten hatten und aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe nur zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden.
Geklagt hatten Unternehmer, die im Jahr 2020 Anträge auf Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt hatten. In der Folge wurde ihnen eine Soforthilfe von 9.000 € bzw. 30.000 € bewilligt. Als die ILB zwei Jahre später die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfen überprüfte, stellte sich heraus, dass die bei Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten ab Antragstellung gar nicht eingetreten waren. Die ILB forderte die Corona-Soforthilfen zurück, wogegen die Unternehmer klagten. Das OVG bestätigte die Rückforderung nun und entschied:
- Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck ist in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Der Bewilligungsbescheid teilte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind.
- Dass unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der Richtlinie, auf die im Schreiben Bezug genommen wurde.
- Die Bewilligungsbescheide hatten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hilfen widerrufen werden können, wenn deren Zweck nicht erreicht wird.
Hinweis: Das OVG wies darauf hin, dass die früheren öffentlichen Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, die Rückforderungsmöglichkeiten nicht berühren. Entsprechende Aussagen haben sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen und sollten lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Soforthilfe als Zuwendung und nicht etwa als Kredit gewährt wird. Sie implizierte nicht, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung im Nachhinein ausfällt. Wer Corona-Soforthilfen ohne tatsächlichen Liquiditätsengpass erhalten hat, muss also mit der Rückforderung der Beträge rechnen.
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